Die Bedingungen für die Fahrkostenübernahme durch Krankenkassen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie geregelt.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zu stationären Behandlungen übernehmen Kassen unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.
Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung übernehmen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Grundsätzlich sind Fahrten zur ambulanten Behandlung vor der Fahrt durch die Krankenkassen zu genehmigen.
Ausnahme: Für Patienten, deren Mobilität eingeschränkt ist, wie:
gelten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (auch behindertengerecht) als genehmigt. Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW) bleiben für sie weiterhin genehmigungspflichtig.
Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Verordnungen für Patienten, die hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum benötigen und die oben genannten Kriterien nicht erfüllen:
Die Krankenkasse kann auf Antrag des Patienten in vergleichbaren Fällen eine Krankenbeförderung zu ambulanten Behandlungen genehmigen.
Nicht genehmigungspflichtig ist Krankenbeförderung bei einer ambulanten Operation, durch die ein stationärer Aufenthalt vermieden wird oder nicht ausführbar ist.
Genehmigungspflichtig sind Krankentransporte für Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf medizinisch-fachliche Betreuung oder fachgerechte Lagerung in einem Krankentransportwagen (KTW) angewiesen sind. Eine nachvollziehbare Begründung ist in diesen Fällen zwingend erforderlich.
Nur im Ausnahmefall übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Krankenfahrt zur tagesstationären Behandlung. Dafür muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Versicherte müssen für eine Krankenbeförderung eine Zuzahlung leisten. Sie beträgt – unabhängig von der Art des Fahrzeugs und auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Sie darf aber die tatsächlichen Fahrkosten nicht übersteigen.